Scheidung

Sie können sich hier gratis und unverbindlich über eine “Online-Scheidung” informieren. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es eine “Online-Scheidung”, wie vielfach suggeriert in dem Sinn, dass Sie Daten eingeben und Sie sich den Gang zu Gericht ersparen können, nicht gibt. Sie ersparen sich allenfalls den Gang zum Rechtsanwalt. Ein Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten erscheinen.

Bei einfachen und einvernehmlichen Scheidungen ist es ausreichend, wenn Sie mir die Daten auf dem Scheidungsformular zukommen lassen, damit ich den Scheidungsantrag für Sie beim zuständigen Gericht einreichen kann. Das Verfahren ist schnell und einfach. Ich rechne nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgebühren ab. Der Antragsgegner, der dem Scheidungsantrag zustimmt, muss nicht anwaltlich vertreten sein. Für ihn fallen somit auch keine Rechtsanwaltgebühren an, sofern Sie sich mit ihm nicht intern auf Gebührenteilung verständigt haben. Vor Gericht kann er keine eigenen Anträge stellen. Ein solches Verfahren eignet sich nur für einfache und einvernehmliche Ehescheidungen.

In anderen Fällen ist eine Erstberatung zu empfehlen.

Wir empfehlen auf alle Fälle vorab ein telefonisches Informationsgespräch.

Ablauf

1. Nach Eingang des Scheidungsformulars erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Für Fragen auch beim Ausfüllen des Formulars sind wir gerne behilflich. Sie senden uns Kopien der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Originale müssen erst im Scheidungstermin vorgelegt werden.

2. Sobald die Unterlagen hier vorliegen, erhalten Sie den Scheidungsantrag im Entwurf samt Kostennote der voraussichtlichen Kosten inkl. der Gerichtskosten. Nach Eingang der Kosten (Ratenzahlung ist möglich) reichen wir den Scheidungsantrag bei Gericht ein. Der Scheidungsantrag wird vom Gericht der Gegenseite zugestellt.

3. Das Gericht sendet den Parteien Fragebögen zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) zu. Die Fragebögen müssen von den Parteien ausgefüllt ans Gericht zurückgegeben werden. Beim Ausfüllen der Fragebögen sind wir Ihnen gerne behilflich. Das Gericht sendet die Fragebögen an die entsprechenden Rentenversicherungsträger. Nach Vorlage der Auskünfte der Rentenversicherungsträger an das Gericht erhalten Sie diese Auskünfte samt einer vorläufigen Berechnung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht.

4. Das Gericht bestimmt Scheidungstermin, zu dem Sie vom Gericht geladen werden. Gegen den Scheidungsbeschluss im Termin kann binnen eines Monats ab Zustellung Rechtsmittel eingelegt werden. Ein Rechtsmittelverzicht im Termin, die Scheidung wird sofort rechtskräftig, kann nur ein Rechtsanwalt für eine Partei abgeben.

5. Der Scheidungsbeschluss durch das Gericht mit Rechtskraft wird Ihnen zugesandt.

Kosten

Wir rechnen lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Gegenstandswert für die Scheidung berechnet sich aus dem Nettoeinkommen der Parteien von drei Monaten. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes werden auch die Anzahl der bestehenden Versorgungsanwartschaften benötigt. Der Gegenstandswert wird ausschließlich vom Gericht festgesetzt.

Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) rechnen wir die Vergütung über die Staatskasse ab. Falls Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll, schicken Sie uns postalisch das Scheidungsformular und das vollständig ausgefüllt und unterschriebene Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den dazugehörigen Anlagen zur Weiterleitung ans Gericht.

Erstberatung

Die Erstberatung findet nach Vereinbarung statt. In der Beratung werden die Sach- und Rechtslage, sowie das weitere Vorgehen besprochen. Nach dem Gespräch entscheiden Sie, ob Sie ein darüber hinausgehendes Mandant erteilen. In diesem Fall werden die Kosten für die Erstberatung auf das Folgemandat angerechnet. Die Erstberatungskosten können ggf. über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. In der Erstberatung erfahren Sie, ob ggf. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann oder welche Kosten für das Scheidungsverfahren voraussichtlich auf Sie zukommen können. Wenn Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehewohnung, Schuldentilgung, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleichsfragen klärungsbedürftig sind, ist eine Erstberatung dringend zu empfehlen.

Formular

Scheidungsformular